Viele der gefundenen Marken betreffen vielleicht ganz andere Branchen als deine. Grenze deine Branche ein — dann prüfen wir nur die Nizza-Klassen, die für dich zählen, und du siehst sofort, welche Treffer wirklich relevant sind.
Der Unternehmensnamen-Check für Gründer: Formalia (HGB/GmbHG), Handelsregister, Markenregister (DPMA · EUIPO · WIPO), Domain-Verfügbarkeit, geschäftliche Nutzung (Branchenbücher, App-Stores, Presse) und Social-Media-Handles — in einem Durchlauf.
Am Ende bekommst du ein Gesamtfazit in Ampel-Logik: grün heißt keine Konflikte gefunden, gelb heißt offene Punkte — etwa ähnliche Marken, bei denen sich ein Markenrechtsanwalt lohnt — und rot heißt harte Konflikte. Der Check ersetzt keine Rechtsberatung. Er erledigt aber die komplette Vorrecherche, für die du sonst mehrere Register und ein Dutzend Social-Profile einzeln durchsuchen müsstest — kostenlos und ohne Anmeldung.
Gründest du eine Kapitalgesellschaft? Dann lies auch die rechtsform-spezifischen Regeln: GmbH-Namen prüfen (§ 4 GmbHG) · UG-Namen prüfen (§ 5a GmbHG).
Gib einen vergleichbaren Wettbewerber ein und sieh, unter welchen Nizza-Klassen er seine Marken registriert hat — die beste Orientierung dafür, welche Klassen du selbst anmelden solltest.
Drei Register entscheiden: das Handelsregister (identische/ähnliche Firmen, § 30 HGB), das Markenregister (DPMA/EUIPO/WIPO) und faktisch die Domain-Verfügbarkeit. Genau diese drei prüft das Tool oben in einem Durchlauf — und zeigt dir zusätzlich, ob der passende Social-Media-Handle (Instagram, TikTok, X u. a.) noch frei ist. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Der Check testet den passenden Handle automatisch auf TikTok, X, GitHub und LinkedIn und zeigt frei oder vergeben an; Instagram, YouTube und Facebook verlinken wir zum Selbstprüfen (sie sperren automatische Abfragen). Ein vergebener Handle ist kein rechtliches Eintragungshindernis, aber fürs einheitliche Branding oft entscheidend — deshalb fließt er nicht ins rechtliche Gesamtfazit ein.
Der Firmenname (die „Firma", § 17 HGB) ist der im Handelsregister eingetragene Name eines Kaufmanns — er muss den Rechtsformzusatz tragen (z. B. GmbH). Eine Unternehmensbezeichnung nutzen nicht eingetragene Betriebe wie Freiberufler oder Kleingewerbe; hier müssen im Geschäftsverkehr Vor- und Nachname des Inhabers erkennbar bleiben. Eine Geschäftsbezeichnung ist der frei gewählte Marketing-Name (etwa ein Laden- oder Projektname) — sie kann als Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG Schutz genießen, sobald sie geschäftlich genutzt wird, taucht aber in keinem Register auf.
Ja. Unternehmenskennzeichen entstehen nach § 5 MarkenG durch bloße geschäftliche Nutzung — ganz ohne Eintragung. Auch Werktitel (Zeitschriften, Software, Spiele) sind so geschützt. Deshalb prüft der Check zusätzlich Branchenbücher (Gelbe Seiten, 11880), OpenStreetMap, die App-Stores und Google News auf existierende Nutzung deines Wunschnamens — und verlinkt für Werktitel den Titelschutzanzeiger.
Ja — an verschiedenen Orten ist derselbe Firmenname grundsätzlich möglich, denn § 30 HGB verlangt Unterscheidbarkeit nur am selben Ort. Grenzen setzen aber Markenrechte und das Unternehmenskennzeichenrecht (§ 5, § 15 MarkenG): In derselben Branche kann auch ein entferntes Unternehmen Unterlassung verlangen, wenn Verwechslungsgefahr besteht.
Nur eingeschränkt: Der Eintrag schützt firmenrechtlich und vor allem örtlich. Bundesweiten, durchsetzungsstarken Schutz bietet erst eine eingetragene Marke — beim DPMA ab 290 € für drei Nizza-Klassen, als Unionsmarke (EUIPO) ab 850 € (Stand: Juli 2026).
Bei den meisten IHKs ist die unverbindliche Firmennamens-Voranfrage kostenlos; einzelne Kammern berechnen eine Gebühr (z. B. Berlin 45 € zzgl. MwSt.). Die IHK-Stellungnahme ist der letzte sinnvolle Schritt vor dem Notartermin. Zur Einordnung aller Kosten rund um den Namensschutz (Stand: Juli 2026):
| Prüfung / Schutz | Kosten | Reichweite |
|---|---|---|
| checkfirma Sofort-Check | kostenlos | Vorrecherche (Register + Marken + Domains + Social) |
| IHK-Voranfrage | meist kostenlos, z. B. Berlin 45 € | Einschätzung fürs Registergericht |
| DPMA-Marke | ab 290 € (3 Nizza-Klassen) | Deutschland, 10 Jahre |
| Unionsmarke (EUIPO) | ab 850 € | gesamte EU, 10 Jahre |
Die 45 international genormten Waren- und Dienstleistungskategorien, für die eine Marke Schutz beansprucht (Klassen 1–34 Waren, 35–45 Dienstleistungen). Eine Marke blockiert deinen Namen nur, wenn ihre Klassen deiner Branche ähneln — deshalb kannst du oben deine Branche angeben. Alle Klassen im Detail: Nizza-Klassen erklärt.
Ja. § 4 GmbHG verlangt den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine verständliche Abkürzung wie „GmbH". Davor bist du frei: Personen-, Sach- oder Fantasienamen sind erlaubt, solange der Name kennzeichnungskräftig und nicht irreführend ist (§ 18 HGB).
Ja — auch ohne Handelsregister-Pflicht. Zwar entfällt für dich die Firmen-Prüfung nach § 30 HGB (als Kleingewerbetreibende:r trittst du ohnehin mit Vor- und Nachnamen auf, ergänzt um eine Geschäftsbezeichnung). Aber Marken- und Wettbewerbsrecht gelten unabhängig vom Registereintrag: Wer eine geschützte Marke oder ein etabliertes Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG) in seiner Geschäftsbezeichnung verwendet, riskiert eine Abmahnung. Der Marken- und Domain-Teil dieses Checks ist für dich also genauso relevant.
Umgangssprachlich meint alles dasselbe, juristisch nicht: Die Firma ist der ins Handelsregister eingetragene Name eines Kaufmanns bzw. einer Gesellschaft (§ 17 HGB) — nur sie unterliegt den Firmenregeln der §§ 18, 30 HGB. Der Unternehmensname ist der allgemeine Oberbegriff. Eine Geschäftsbezeichnung ist der frei gewählte Name eines nicht eingetragenen Betriebs (z. B. „Pizzeria Sole“) — sie kann als Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG Schutz genießen, ganz ohne Registereintrag. Dieser Check funktioniert für alle drei.